Straßenreinigung

Zuständig für die Straßenreinigung sind laut der entsprechenden Satzungen der Stadt die Besitzer oder die von ihnen beauftragten Mieter der Grundstücke, an denen der Gehweg entlang läuft.

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Fahrbahnen einschließlich Radwege und Standspuren, die Verbindungswege und Treppen zu und zwischen öffentlichen Straßen, die Parkplätze, die Straßenrinnen und Einflußöffnungen Straßenkanäle, die Gehwege und Schrammborde, Böschungen, Stützmauern, Randstreifen und Rasenstücke, die Überwege.
Zu reinigen sind alle Gehwege ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand.

 

Genaueres ist geregelt:

       in der Straßenrenigungssatzung der Stadt Eisenach

und der dazu gehörigen

      Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Eisenach


Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen nach dem jeweiligem Bedarf, mindestens aber einmal monatlich zu reinigen.

Sonderregelung für Straßen mit Gehweg auf nur einer Seite

Soweit Gehwege nur auf einer Straßenseite oder überhaupt nicht vorhanden sind – dies kommt besonders in den Ortsteilen relativ häufig vor - gilt eine besondere Regelung: Hier wechselt die Reinigungspflicht jährlich zwischen den Grundstücksbesitzern auf beiden Straßenseiten.
In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer der Grundstücke auf der Seite mit dem Gehweg zur Reinigung verpflichtet, in Jahren mit ungerader Endziffer sind es die Eigentümer auf der Straßenseite, die dem Gehweg gegenüber liegt.

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