Straßenreinigung
Zuständig für die Straßenreinigung sind laut der entsprechenden Satzungen der Stadt die Besitzer oder die von ihnen beauftragten Mieter der Grundstücke, an denen der Gehweg entlang läuft. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Fahrbahnen einschließlich Radwege und Standspuren, die Verbindungswege und Treppen zu und zwischen öffentlichen Straßen, die Parkplätze, die Straßenrinnen und Einflußöffnungen Straßenkanäle, die Gehwege und Schrammborde, Böschungen, Stützmauern, Randstreifen und Rasenstücke, die Überwege. Zu reinigen sind alle Gehwege ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand.
Genaueres ist geregelt in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Eisenach und der dazu gehörigen Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Eisenach
Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) eine sofortige Reinigung notwendig machen, sind die Straßen einmal wöchentlich zu reinigen.
Neben dieser allgemeinen Straßenreinigungspflicht besteht auch die Pflicht bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu räumen. Hierzu zählt auch das Freihalten der Abflussrinnen und Straßenabläufe sowie der Zugänge zu den Überwegen.
Straßen mit Gehweg auf nur einer Seite
Soweit Gehwege nur auf einer Straßenseite vorhanden sind - besonders häufig in den Ortsteilen - gilt eine besondere Regelung: Hier wechselt die Reinigungspflicht jährlich zwischen den Grundstücksbesitzern auf beiden Straßenseiten.
In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer der Grundstücke auf der Seite mit dem Gehweg zur Reinigung verpflichtet, in Jahren mit ungerader Endziffer sind es die Eigentümer auf der Straßenseite, die dem Gehweg gegenüber liegt.