NOTBREMSE: REGELUNG FÜR SPORTSTÄTTEN

Die sogenannte Notbremse des Bundes vom 22. April regelt auch den aktuellen Sportstättenbetrieb. Zusätzlich zu den Regelungen des Bundes gelten weiterhin die Verordnungen der Bundesländer sowie Allgemeinverfügungen der Kommunen. Für den Wartburgkreis und die Stadt Eisenach ist daher weiterhin die Thüringer Corona-Verordnung sowie die Öffentliche Bekanntgabe des Landkreises vom 23. April maßgeblich. Das gibt die Sportstättenverwaltung der Stadt Eisenach bekannt.

 

Danach sind die Vorgaben für den Sportbetrieb unverändert. Das heißt:

Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.

Ausgenommen von der Untersagung sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung.
  2. der Trainingsbetrieb von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes, der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland.
  3. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.

 

Zulässig ist lediglich kontaktloser Individualsport: alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Abweichend zur Bundesregelung gilt dies auch für Individual- und Mannschaftssportarten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.