Informationen für Arbeitnehmer*innen

Anträge auf Entschädigung bei Verdienstausfall nach Infektionsschutzgesetz

Kurzarbeitergeld

Allgemeine Information zum Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer

 

Neue Regelung zu Nebentätigkeiten/Hinzuverdiensten für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, die Corona-bedingt von Kurzarbeit betroffen sind, wurden die Regelungen zu Hinzuverdiensten bzw. Nebentätigkeiten neu geregelt. Ab sofort ist es möglich, eine Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich auch während der Zeit der Kurzarbeit aufzunehmen. Dieses Nebeneinkommen bleibt von April bis Oktober 2020 anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen und dem verbliebenen Ist-Entgelt, dem evtl. Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Ein Minijob (450Euro/Monat) bleibt vollständig anrechnungsfrei. Detailliertere Infos gibt es auf Seite 16 hier.

 

Notfall KiZ (Kinderzuschlag)

„Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 185 Euro erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1.000 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600 bis 3.300 Euro beträgt. Wer Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

 

Berechnungsgrundlage für den Kinderzuschlag ist normalerweise das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Damit auch Familien vom KiZ profitieren können, die aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, ist zum 1. April ein Notfall-KiZ in Kraft getreten: Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur des letzten Monats vor der Antragstellung. Außerdem müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten. Es kann sich also lohnen, im April einen Antrag zu stellen, wenn Sie bereits im März erhebliche Verdienstausfälle hatten.“

Quelle: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

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Informationen für Arbeitnehmer mit Kindern

Die Thüringer Landesregierung hat am 24. März eine Grundsatzentscheidung getroffen, dass für die Zeit der Schließung der Kindergärten und Hörte keine Elternbeiträge erhoben werden.