Neues Melderecht seit November 2015

Ab dem 1. November 2015 sieht das neue Bundesmeldegesetz vor, dass zur Anmeldung der Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist.

 

Diese Bestätigung des Wohnungsgebers kann schriftlich vom Mieter vorgelegt oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden.

 

In der Regel erhalten Mieter eine solche Bestätigung schriftlich vom Vermieter. Der Mietvertrag reicht nicht aus.

 

Wenn Sie eine eigene Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab.


Wenn Sie umziehen, müssen Sie sich auch weiterhin nur abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung ersatzlos aufgeben. In diesen Fällen bringen Sie bitte ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit.


Nach Einzug in eine Wohnung kommen Sie bitte binnen zwei Wochen mit der Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeldung am neuen Wohnort.
 

Informationen für Wohnungsgeber

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Es ersetzt fristlos die Meldegesetze der Länder und das Melderechtsrahmengesetz des Bundes.
Mit dem neuen Melderecht verbunden sich auch Veränderungen für Vermieter (Wohnungsgeber).

Künftig hat der Wohnungsgeber bei jedem Einzug eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Diese Bestätigung ist in wenigen Fällen auch beim Auszug erforderlich - zum Beispiel bei Wegzug ins Ausland oder der ersatzlosen Aufgabe einer Nebenwohnung.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte - dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein; aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

Mit Inkrafttreten des neuen Melderechts müssen Vermieter also ab dem 1. November 2015 ihren Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.

Hier finden Sie ein Formular für die Wohnungsgeberbestätigung zum Download.

Die Bestätigung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug auszustellen. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann bei der Meldebehörde im Bürgerbüro der Stadt Eisenach, Markt 22 den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so rechtmäßig ummelden.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten
     - Name und Anschrift des Vermieters,
     - Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
     - die Anschrift der Wohnung,
     - die Namen der meldepflichtigen Personen.

Darüber hinaus werden Namen und Anschrift des Eigentümers erfasst, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.

Ein Mietvertrag erfüllt also nicht die Voraussetzungen.

Wer seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, gegen den kann die Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen.

 

 

Das entsprechende Gesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22 am 8. Mai 2013 verkündet und durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53 modifiziert.
 

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