Die zweite Verordnung des Landes Thüringen über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ist am 8. April 2020 in Kraft getreten. Mit § 3 Abs. 4 dieser Verordnung greifen Änderungen bezüglich des Personenkreises, dem es gestattet ist, an Trauerfeiern / Beisetzungen teilzunehmen.
Ab sofort darf demnach der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher sowie das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens an einer Trauerfeier/ Beisetzung teilnehmen.
Weiterhin gilt die Ausschlusspflicht für Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, derer mit Erkältungssymptomen und derer, die Kontakt mit einer infizierten Person oder einem sogenannten Ansteckungsverdachtsfall hatten sowie die Dokumentationspflicht über die Teilnahme.