INTERESSENBEKUNDUNG BÜRGERTESTS

Coronavirus – Testverordnung (TestV)

Erklärung der Bereitschaft zur Durchführung von Bürgertests nach einer möglichen Beauftragung durch das Gesundheitsamt gemäß § 4a TestV

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Rahmen der vom Bund erlassenen Coronavirus-Testverordnung haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests (§§ 1 Abs. 1 und 4a TestV). Ein solcher Test kann im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs.1 TestVO). Als Leistungserbringer sind die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Arztpraxen und die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung berechtigt.

 

Als weitere Leistungserbringer können nach § 6 Abs. 1 TestV im Wartburgkreis und der Stadt Eisenach ansässige bzw. tätige

 

Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren,

 

vom zuständigen Gesundheitsamt beauftragt werden.

 

Bitte beachten Sie, dass

 

- ein Testkonzept beim Gesundheitsamt einzureichen ist,

- die Regelungen der TestV anzuwenden und einzuhalten sind,

- eine Schulung nach § 12 Absatz 4 TestV erforderlich ist,

- die erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen sind, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat,

- für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten und zwar bis zum 31. März 2021 höchstens 9 Euro je Test und ab dem 1. April 2021 höchstens 6 Euro je Test seitens der Kassenärztlichen Vereinigung gezahlt werden,

- für die Vergütung von weiteren Leistungen § 12 TestV zu beachten ist.

 

Der Landrat bittet alle zur o. g. Gruppe gehörigen Leistungserbringer zu prüfen, ob Möglichkeiten zur Durchführung von Bürgertests bestehen. Auf formlosen Antrag erfolgt, vorbehaltlich der aktuell gültigen Rechtslage und nach Prüfung durch das Gesundheitsamt, eine mögliche Beauftragung.

 

Bitte senden Sie Ihre Anfragen beziehungsweise Anträge per E-Mail.
 

Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Kampf gegen die Pandemie.

 

Landrat Reinhard Krebs