Häufig gestellte Fragen zum Winterdienst

Nachfolgende Fragen und Antworten sind untergliedert in Allgemein, Straßenwinterdienst (Fahrbahnen) und Winterdienst im Fußgängerbereich. Für zusätzliche Informationen stehen weiterführende Links zur Verfügung.

Accordion Winterdienst

Allgemeines

Wo ist die Räum- und Streupflicht gesetzlich geregelt?

Es gibt keine bundesweit einheitliche Gesetzesgrundlage, in der die Räum- und Streupflichten geregelt ist. Diese ergibt sich für die Stadt Eisenach aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß 
§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und auf der Grundlage des § 49 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) sowie der §§ 9 und 10 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Eisenach. Hieraus sind keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht und keine Rund-um-die-Uhr-Verpflichtung abzuleiten. Die Gemeinden sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichtet, im Rahmen Ihrer (finanziellen) Leistungsfähigkeit und im Rahmen des Zumutbaren die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Stellen zu streuen. Die Räum- und Streupflicht unterliegt zudem einer räumlichen und zeitlichen Einschränkung und unterscheidet sich zwischen dem Fahr- und Fußgängerverkehr innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage. 

Das Thüringer Straßengesetz sowie die Straßenreinigungssatzung finden Sie online über die untenstehende Linksammlung.

 

Wann führt die Stadt Eisenach den Winterdienst aus?

Der Winterdienst wird durch Mitarbeiter des Fachbereiches Infrastruktur in wechselnden Schichten an sieben Tagen in der Woche ausgeführt. Unterstützt werden sie dabei von acht Vertragspartnern. Die Ausführung erfolgt zu nachfolgenden Zeiten:

 

Straßenwinterdienst   Mo – Fr von 4 Uhr bis 22 Uhr

                                           Sa, So und an Feiertagen von 6 Uhr – 20 Uhr

 

Gehwege                        Mo – Fr von 4 Uhr bis 20 Uhr

                                           Sa, So und an Feiertagen von 6 Uhr – 20 Uhr

 

Welcher Wetterbericht ist Grundlage für den kommunalen Winterdienst?

Die Stadt Eisenach bezieht ihre Wetterinformationen vom Deutschen Wetterdienst. Diese sogenannten SWIS-Meldungen beinhalten spezielle, auf den Winterdienst zugeschnittene Informationen wie beispielsweise Lufttemperatur, Temperatur des Straßenbelags, Niederschlagsmengen, Warnmeldungen für Reif-, Schnee- und Eisglätte. Es handelt sich hierbei um Prognosen, deren Wahrscheinlichkeit bei etwa 90 Prozent in 24 Stunden Vorhersagen liegt.

 

Welche Voraussetzungen müssen für einen Winterdiensteinsatz  gegeben sein?

Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte. Vereinzelte Glätte führt nicht zu einem Winterdiensteinsatz. Auch Streumaßnahmen können keine vollständige Gefahrlosigkeit sicherstellen, da es nicht möglich ist, alle Straßen und Gehwege durch Winterdienstmaßnahmen völlig gefahrlos zu halten.

Straßenwinterdienst (Fahrbahn)

Wer ist für den Winterdienst auf den Straßen (Fahrbahn) zuständig?

Die Stadt Eisenach führt gemeinsam mit ihrem Vertragspartner den Winterdienst auf den Fahrbahnen auf fünf festgelegten Winterdiensttouren in der Kernstadt und ihren elf Ortsteilen aus. Dabei kommen drei eigene und zwei weitere Fahrzeuge eines Vertragspartners zum Einsatz. Es soll gewährleistet werden, dass diese befahrbar bleiben.

 

Was bedeutet Befahrbarkeit?

Verkehrsteilnehmende können grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass sie sommerliche Straßenverhältnisse mit „SCHWARZEN“ Straßen vorfinden. Im Winter bedeutet Befahrbarkeit, dass auf Straßen stellenweise auch mit Resten von Schnee bis hin zu einer festgefahrenen Schneedecke gerechnet werden muss. Notfalls können Straßen auch nur mit Schneeketten befahrbar sein. 

Bei Extremwetterlagen mit Dauerschneefall und Schneeverwehungen sowie Eisregen kann es auch vorkommen, dass die Befahrbarkeit temporär eingeschränkt ist oder gar nicht mehr sichergestellt werden kann.

 

Warum werden nicht alle Straßen geräumt und gestreut?

Da die Kommunen keine vollständige Gefahrlosigkeit des Straßenraums gewährleisten können, beschränken Gesetze und die Rechtsprechung die Verkehrssicherungspflicht auf das Zumutbare. § 49 Absatz 4 Satz 1 Thüringer Straßengesetzes verpflichtet Gemeinden, Straßen innerhalb geschlossener Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit dies zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 

Die Stadt Eisenach ist aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit rechtlich nicht verpflichtet und aufgrund der vorhandenen personellen und finanziellen Kapazitäten auch nicht in der Lage alle Straßen winterdienstlich zu betreuen. Eine flächendeckende Räum und Streupflicht besteht nicht, sondern nur für Straßen die zugleich verkehrswichtig und gefährlich sind.

Verkehrswichtige Straßen sind Hauptverkehrsstraßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen), wichtige Verbindungsstraßen sowie Straßen mit Buslinienverkehr. 

Gefährliche Straßen sind z. B. jene mit steilen Gefällen und solche, auf denen Glätte trotz vorausschauender Fahrweise und Sorgfalt nicht erkennbar ist. 

Das alleinige Vorliegen des Kriteriums Verkehrswichtige Straße, ohne dass auch das Kriterium Gefährlichkeit und umgekehrt vorliegt, begründet keine Räum- und Streupflicht. Die Stadt Eisenach führt den Winterdienst priorisiert nach diesen Kriterien und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens aus.

 

Wie sieht es mit der Räum und Streupflicht in Straßen mit Gefährdungen wie z. B. durch starkes Gefälle aus?

In Straßen, bei denen allein das Kriterium „Gefährlichkeit“ zutrifft, stehen den Verkehrsteilnehmenden an 140 Standorten Streugutbehälter mit abstumpfendem Streugut zur Verfügung. Somit können im Bedarfsfall Fußwege, Treppenanlagen und Fahrbahnen mit dem Streugut abgestumpft werden. 

Die Entnahme des Streuguts ist nur für Streumaßnahmen auf kommunalen Flächen zulässig. 

 

Wann werden die Nebenstraßen geräumt?

Nebenstraßen dienen überwiegend dem Anliegerverkehr und haben eine nachrangige Verkehrsbedeutung. Bei extrem Wetterlagen räumt- und streut die Stadt Eisenach nach den Hauptstrecken auch solche Straßen, jedoch besteht kein genereller Anspruch auf Winterdienst oder dessen Wiederholung. Die derzeitige Winterdienstleistung liegt bereits über den gesetzlichen Vorgaben und ist angesichts der angespannten Haushaltslage als Serviceleistung der Stadt Eisenach einzustufen.

 

Wie ist die Erreichbarkeit durch Rettungskräfte, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge in den nicht geräumten Straßen geregelt?

Die Bürger*innen aber auch alle Rettungs-, Hilfs- und Sozialdienste und ebenso die Ver- und Entsorgungsunternehmen müssen im Rahmen der Eigensicherung bei Erfordernis Schneeketten anlegen, um ihr Ziel abseits der geräumten Straßen zu erreichen. Aus diesem Grund sollten an topografisch schwierigen Stellen frühzeitig Schneeketten angelegt werden. Darüber hinaus steht die Leitstelle mit der Winterdienstleitung im Kontakt, sodass im Bedarfsfall entsprechend reagiert werden kann.

 

Warum wird mein Fahrzeug immer mit Schnee zugeschoben? 

Parkende Fahrzeuge sind eines der häufigsten Probleme für die Einsatzfahrzeuge, da Sie die Durchfahrtbreite einengen und somit das Räumen erschweren oder sogar unmöglich machen. Erschwerend sind hier auch die geringen Schneelagerflächen. Fahrzeugeigentümer müssen auch da wo das Räumen möglich ist damit rechnen, dass die Erreichbarkeit Ihre Fahrzeuge durch die zur Seite geschobenen Schneemassen erschwert sein kann. Aus diesem Grund sollten im Winter die Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück oder so abgestellt werden, dass möglichst viel Spielraum für die Winterdienstfahrzeuge bleibt.



 

Warum kommt der Winterdienst erst so spät in meine Straße?

Der Winterdienst hat nur begrenzte Ressourcen und kann nicht überall zur gleichen Zeit beginnen. Die Einsatzkräfte sind im Besonderen den Gefahren von Schnee- und Eisglätte ausgesetzt, da sie als Erste und damit auf ungeräumten Straßen unterwegs sind.

Fahrbahnen und städtische Gehwege, werden nach festgelegten Tourenplänen geräumt und gestreut, ein Umlauf dauert in der Regel etwa drei Stunden, bei extremer Witterung auch länger.

Behinderungen entstehen häufig durch parkende Fahrzeuge sowie durch dichten Berufsverkehr. Bei starkem Schneefall müssen bereits geräumte Straßen erneut geräumt und gestreut werden. In jedem dieser Fälle kommt es zu Verzögerungen, welche sich negativ auf die gesamte Umlaufzeit auswirken. 

 

Welche Straßen werden generell bei jedem Winterdiensteinsatz geräumt und gestreut?

Oberstes Ziel des Winterdienstes ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie des Verkehrs auf den wichtigsten Versorgungswegen der Stadt und ihrer Ortsteile. Daran orientiert sich die Ausgestaltung der Tourenpläne. Die in diesen Tourenplänen enthaltenen Straßen sowie weitere Informationen zum Winterdienst der Stadt Eisenach finden Sie online über unterstehende Linksammlung.  

 

Wer ist für den Winterdienst auf den Verkehrsinseln mit Querungshilfen für Fußgänger und Radfahrende zuständig?

Die Querungshilfen für Fußgänger sind Fahrbahnbestandteil und werden durch Einsatzkräfte der Stadt Eisenach und ihrer Vertragspartner winterdienstlich betreut.   

 

Werden auch öffentliche Parkplätze vom Winterdienst betreut? 

Auf öffentlichen Parkplätzen werden nur die Durchfahrtsbereiche geräumt und gestreut, sodass Autofahrer*innen nach wenigen Metern einen gesicherten Weg erreichen können. Die Stellflächen und die Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen werden nicht geräumt und gestreut.

 

Warum sind einige Straßen trotz Einsatz von Streufahrzeugen noch immer glatt?

Hierfür kann es verschiedene Gründe geben. Das Streusalz braucht eine gewisse Zeit, um seine Wirkung zu entfalten. Fließender Verkehr trägt wesentlich zu einem schnelleren Auftauprozess bei, dementgegen kann dieser Prozess auf wenig frequentierten Straße länger dauern. Auch die Dicke der Schnee- oder Eisdecke sowie die Außentemperatur spielen dabei eine wichtige Rolle. Das als Taumittel eingesetzte Natriumchlorid (NaCl-Kochsalz) verliert seine Auftauwirkung bei minus 8 °C. Somit können auch gestreute Straßen noch immer glatt sein!

 

Warum wird nicht vorbeugend gestreut? 

Streusalz wirkt nur bei Kontakt mit Feuchtigkeit. Bei präventiven Streumaßnahmen wird das Auftausalz auf trockenen Straßen oftmals durch Wind und den Verwirbelungen des Fahrzeugverkehrs weggeweht und kann somit seine Wirkung nicht entfalten. Bei feuchten Straßen und entsprechender Wetterprognose wird auch teilweise vorbeugend gestreut.   

 

 

Warum fährt das Räumfahrzeug bei zugeschneiter Straße mit angehobenem Schneepflug?

Nicht alle Einsatzfahrzeuge im Winterdienst betreuen innerörtliche und somit kommunale Straßen. Aufgrund von unterschiedlichen Zuständigkeiten queren auch Fahrzeug der Straßenmeistereien und deren Vertragspartnern das Stadtgebiet von Eisenach, um zu ihren Einsatzorten außerhalb des Stadtgebiets zu gelangen. 

 

Wie hoch ist die Räumgeschwindigkeit der Einsatzfahrzeuge?

Innerorts wird mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 bis maximal 30 km/h geräumt, um die Straßen freizubekommen und dabei den Schnee möglichst nicht auf die Gehwege zu schieben oder Häuserfassaden zu bespritzen. 

 

Wie ist der Winterdienst auf den Radwegen geregelt?

Prinzipiell gelten für innerörtliche Radwege dieselben gesetzlichen Vorgaben wie für die übrigen Fahrbahnen. Den Gehwegen gleichgestellt sind „Gehwege / Radfahrer frei“ und „gemeinsame Geh- und Radwege“, somit sind die Anliegenden gemäß den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung in der Pflicht.

Darüber hinaus gilt für Radwege, wenn diese objektiv nicht benutzbar sind, wird die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben und Radfahrende dürfen dann auf die Fahrbahn ausweichen. 

Winterdienst im Fußgängerbereich

 

Wer muss die Gehwege räumen und streuen?

Gesetzlich verpflichtet sind grundsätzlich die Eigentümer des Gehweges, dies sind in der Regel die Kommunen. Die Stadt Eisenach hat diese Pflicht gemäß § 49 Thüringer Straßengesetzes Absatz 5 Satz 1 durch die Straßenreinigungssatzung auf die Anliegenden der angrenzenden Grundstücke übertragen. Somit sind die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen zum Räumen und Streuen der Gehwege sowie der gemeinsamen Geh- und Radwege verantwortlich.

 

In welcher Breite müssen Gehwege geräumt und gestreut werden?

Bei Eisglätte sind Gehwege grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/ fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend,

abgestumpft werden.

 

Wie oft muss der Winterdienst auf den Gehwegen gemacht werden?

Die Räum- und Streumaßnahmen müssen so oft wiederholt werden, wie es für die Sicherheit notwendig ist. Das bedeutet, dass nach wiederholtem Schneefall oder bei erneutem Auftreten von Glätte auch mehrmals pro Tag geräumt und gestreut werden muss.

 

Wer muss an Straßen mit einseitigem Gehweg räumen und streuen?

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Anliegenden der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Anliegenden auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Winterdienst verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Anliegenden der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Anliegenden der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

 

Wer ist in den Fußgängerzonen für den Winterdienst verantwortlich?

Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt gemäß § 49 Abs. 3 ThürStrG als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Anlieger sind hier satzungsgemäß in der Pflicht.

 

Wer ist für die Bushaltestellen verantwortlich?

An Gehwegen mit Haltestellen ohne Buswartehäuschen sind die Anliegenden zum Winterdienst verpflichtet. Alle Haltestellen mit einem Buswartehäuschen werden von der Stadt Eisenach winterdienstlich betreut. Die Bushaltestellen müssen so geräumt und gestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein ungehinderter Zugang zu den Haltestellen möglich ist.

 

Wie ist die Zuständigkeit an öffentlichen Treppenanlagen geregelt?

Für öffentliche Treppenanlagen gelten die gleichen Grundlagen wie für Gehwege, somit sind auch hier die jeweiligen Anliegenden satzungsgemäß verpflichtet zu räumen und zu streuen.

 

Muss ich als Fußgänger auch Umwege in Kauf nehmen?

Auch Fußgänger müssen die erforderliche Vorsicht anwenden, um Unfälle durch Ausgleiten zu vermeiden. Unter Umständen muss auch einmal ein Umweg in Kauf genommen werden, um auf einen sicheren und bestreuten Weg zu gelangen.

 

Wohin mit dem Schnee vom Gehweg?

Nur wenn den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf privaten Flächen, außerhalb des Verkehrsraumes, nicht zugemutet werden kann, darf dieser auch auf Verkehrsflächen abgelagert werden. Dazu ist der Schnee am Rand des Gehwegs, welcher der Fahrbahn zugewandt ist, anzuhäufen. Die Ablagerung am Fahrbahnrand ist nur in Ausnahmefällen gestattet, wenn dabei der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht gefährdet werden. Auch Straßeneinläufe, Hydranten, Ein- und Ausfahrten, Durchgänge und Übergänge zur anderen Straßenseite sowie Radwege müssen freibleiben. Bei Tauwetter ist im Besonderen auf freie Straßeneinläufe zu achten, damit das Schmelzwasser abfließen kann.

 

Wer entfernt den vom Räumfahrzeug auf den Gehweg geschobenen Schnee? 

Die Einsatzkräfte sind darauf bedacht, solche Unannehmlichkeiten so gering wie möglich zu halten, aber leider lassen sich diese z.B. in engen Straßen, und aufgrund großer Schneemassen nicht immer vermeiden. Der Schneepflug von Winterdienstfahrzeugen muss generell zum seitlichen Fahrbahnrand gedreht sein. Andernfalls käme es zu einer verkehrsgefährdenden und damit unzulässigen Schneeablagerung auf der Fahrbahn. 

Die Anlieger*innen müssen dann bedauerlicherweise erneut den zugeschobenen Gehweg räumen, da ihnen per Straßenreinigungssatzung die Winterdienstpflichten übertragen wurden. Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt und ist von den Anliegern hinzunehmen.

 

Wer räumt und streut den Gehweg bei meiner Abwesenheit oder einer Krankheit?

Sind Anliegende selbst nicht in der Lage, den Winterdienst durchzuführen, müssen sie sich eines Dritten bedienen. Dies kann zum Beispiel ein Nachbar oder auch ein Hausmeisterservice sein. 

 

Darf ich Salz streuen? 

Aus Gründen des Umweltschutzes ist die Verwendung von Salz auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Eisenach sind als Streumaterial vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen verwendet werden, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung erzielt werden kann, z. B. bei extremen Wetterverhältnissen wie etwa Eisregen oder Gehwege mit starkem Gefälle. 

Die Verwendung unzulässiger Streu- und Taumittel ist eine Ordnungswidrigkeit. 

 

Wer ist für die Streugutbehälter zuständig?

Die Stadt Eisenach unterhält an circa 140 Standorten mit Gefährdung, Streugutbehälter. Darüber hinaus wurden weitere Streugutkästen von verschiedenen Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften aufgestellt. Die Verwendung des Streuguts für private Zufahrten, Wege sowie Privatgrundstücke ist nicht zulässig.

 

Was passiert, wenn jemand seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt?

Die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes der Stadt Eisenach kontrollieren in Stichproben und aufgrund von Bürgerbeschwerden, ob sich Anliegende an die Vorgaben der Straßenreinigungssatzung halten.  Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, kann für diese Ordnungswidrigkeit auch über ein Bußgeldverfahren mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 5.000,00 € belegt werden. Sollte Gefahr im Verzug vorliegen, ist die Stadt berechtigt, den Winterdienst selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Die Kosten hierfür werden dem Anliegenden in Rechnung gestellt. 

 

Wer haftet, bei einem Unfall auf einem nicht geräumten und gestreuten Gehweg?

Kommt ein Anliegender nicht seiner Räum- und Streupflicht nach und es kommt infolgedessen zu einem Sturz eines Passanten, können daraus Forderungen z. B. Behandlungskosten und Schadensersatz gegenüber dem verpflichteten Anliegenden entstehen.

 

Worauf muss jeder persönlich als Verkehrsteilnehmer im Winter achten?

Grundsätzlich gilt für alle Teilnehmenden im Straßenverkehr gemäß § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Für den Fahrverkehr gilt gemäß der StVO, dass die Fahrzeuggeschwindigkeit den Witterungsverhältnissen angepasst und mit Winterbereifung gefahren wird.

 

In Deutschland besteht seit 2010 eine Winterreifenpflicht. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus 
§ 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) und besagt, dass bei winterlichen Witterungsbedingungen wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte, Reifglätte nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Dabei gilt auch, dass Schneeketten kein Ersatz für Winterreifen sind!

 

Kommt Ihnen ein Räum- und Streufahrzeug entgegen, sollten Sie ihre Geschwindigkeit reduzieren und möglichst weit am rechten Fahrbahnrand fahren, da der Schneepflug mitunter die ganze Fahrspurbreite benötigt. Die Räumfahrzeuge benötigen eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,20 Meter. Achten Sie daher beim Parken ihres Fahrzeugs auf die verbleibende Durchfahrtsbreite und beachten Sie bestehende Halte- und Parkverbote. In Straßen mit weniger als 3,05 Meter Fahrbahnbreite gilt auch ohne das Vorhandensein eines Verkehrszeichens absolutes Haltverbot (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO).

 

Fußgänger*innen können sich nicht blind auf die Räumung verlassen, sie müssen sich an die winterlichen Bedingungen anpassen und sollten der Witterung angepasstes Schuhwerk tragen.

 

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