Häufig gestellte Fragen zum Winterdienst

Nachfolgende Fragen und Antworten sind untergliedert in Allgemein, Straßenwinterdienst (Fahrbahnen) und Winterdienst im Fußgängerbereich. Für zusätzliche Informationen stehen weiterführende Links zur Verfügung.

 

Allgemein

Wo ist die Räum- und Streupflicht gesetzlich geregelt?

 

Es gibt keine bundesweit einheitliche Gesetzesgrundlage, in der die Räum- und Streupflicht geregelt ist. Diese ergibt sich für die Stadt Eisenach aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB und auf der Grundlage des § 49 Thüringer Straßengesetzes sowie der Straßenreinigungssatzung der Stadt Eisenach. Daraus ist weder eine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht noch eine Rund-um-die-Uhr-Verpflichtung abzuleiten. Diese steht sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, sodass es namentlich auf die Leistungsfähigkeit der Kommune ankommt. Das Thüringer Straßengesetz sowie die Straßenreinigungssatzung finden Sie online über unterstehende Linksammlung.

 

Wann führt die Stadt Eisenach den Winterdienst aus?

 

Der Winterdienst wird durch Mitarbeiter*innen des Fachbereiches Infrastruktur in wechselnden Schichten an sieben Tagen in der Woche ausgeführt. Unterstützt werden sie dabei von acht Vertragspartnern.

Die Ausführung erfolgt zu nachfolgenden Zeiten:

 

Straßenwinterdienst   Mo – Fr von 4 Uhr bis 22 Uhr

                                           Sa, So und an Feiertagen von 6 Uhr – 20 Uhr

 

Gehwege                        Mo – Fr von 4 Uhr bis 20 Uhr

                                           Sa, So und an Feiertagen von 6 Uhr – 20 Uhr

 

Welcher Wetterbericht ist Grundlage für den kommunalen Winterdienst?

 

Die Stadt Eisenach bezieht ihre Wetterinformationen vom Deutschen Wetterdienst. Diese sogenannten SWIS-Meldungen beinhalten spezielle, auf den Winterdienst zugeschnittene Informationen wie beispielsweise Lufttemperatur, Temperatur des Straßenbelags, Niederschlagsmengen, Warnmeldungen für Reif-, Schnee- und Eisglätte. Es handelt sich hierbei um Prognosen, deren Wahrscheinlichkeit bei ca. 90 Prozent in 24 Stunden Vorhersagen liegt.

 

Welche Voraussetzungen müssen für einen Winterdiensteinsatz  gegeben sein?

 

Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte. Vereinzelte Glätte führt nicht zu einem Winterdiensteinsatz.

Straßenwinterdienst

Wer ist für den Winterdienst auf den Straßen (Fahrbahn) zuständig?

 

Die Stadt Eisenach führt gemeinsam mit ihrem Vertragspartner den Winterdienst auf den Fahrbahnen auf fünf festgelegten Winterdiensttouren in der Kernstadt und ihren elf Ortsteilen aus. Dabei kommen drei eigene und zwei weitere Fahrzeuge eines Vertragspartners zum Einsatz. Es soll gewährleistet werden, dass diese befahrbar bleiben.

 

Was bedeutet Befahrbarkeit?

 

Verkehrsteilnehmende können grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass sie sommerliche Straßenverhältnisse mit „SCHWARZEN“ Straßen vorfinden. Im Winter bedeutet Befahrbarkeit, dass auf Straßen stellenweise auch mit Resten von Schnee bis hin zu einer festgefahrenen Schneedecke gerechnet werden muss.

 

Warum werden nicht alle Straßen geräumt und gestreut?

 

Die Stadt Eisenach führt den Winterdienst auf Grundlage des § 49 Thüringer Straßengesetzes aus. Dort heißt es in Absatz 4 Satz 1 „Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.“ Aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit der Stadt Eisenach ergibt sich hieraus keine generelle und uneingeschränkte Räum- und Streupflicht, vielmehr nur für das gleichzeitige Zutreffen der Kriterien „Verkehrswichtige Straße“ und „Gefährlichkeit“. Verkehrswichtigen Straßen in dem genannten Sinne sind verkehrsreiche Durchgangsstraßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) und viel befahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen sowie Straßen mit Buslinienverkehr.

Kriterium „Gefährlichkeit“ zutrifft, steht den Verkehrsteilnehmern an 140 Standorten mit Splitt befüllte Streugutbehälter zur Verfügung. Somit können im Bedarfsfall Fußwege, Treppenanlagen und Fahrbahnen mit dem Streugut abgestumpft werden..

 

Wie ist die Erreichbarkeit durch Rettungskräfte, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge in den nicht geräumten Straßen geregelt?


Die Bürger aber auch Rettungs-, Hilfs- und Sozialdienste und ebenso die Ver- und Entsorgungsunternehmen müssen im Rahmen der Eigenvorsorge bei Erfordernis Schneeketten anlegen, um ihr Ziel abseits der geräumten Straßen erreichen zu können. Schneeketten sollten daher an topographisch schwierigen Stellen frühzeitig angelegt werden. Darüber hinaus steht die Leitstelle mit der Winterdienstleitung im Kontakt, so dass im Bedarfsfall entsprechend reagiert werden kann.

 

Warum kommt der Winterdienst erst so spät in meine Straße?


Die Winterdienstfahrzeuge können nicht überall und zur gleichen Zeit mit dem Einsatz beginnen. Auch sie sind nicht vor den Gefahren von Schnee- und Eisglätte gefeit. Sie sind die Ersten und vor ihnen hat noch niemand geräumt und gestreut.

Die Fahrbahnen, aber auch die Gehwege, an welchen die Stadt Eisenach als Anlieger zuständig ist, werden nach festgelegten Tourenplänen geräumt und gestreut. Diese Touren sind so konzipiert, dass für ein Umlauf bei durchschnittlich winterlicher Wetterlage in etwa drei Stunden benötigt werden. Aufgrund von extremer Straßenglätte benötigten die Einsatzfahrzeuge oft längere Umlaufzeiten.

Leider kommt es häufig vor, dass die Einsatzfahrzeuge durch Staus, parkende sowie querstehende Fahrzeuge behindert werden, so dass in Folge gar nicht geräumt werden kann.

Wenn es erst in den späten Morgenstunden schneit, kommt es zu Verzögerungen durch den Berufsverkehr, da die Einsatzfahrzeuge durch den Verkehr behindert werden. Bei starkem Schneefall kann es auch erforderlich sein, dass bereits geräumte und wieder zugeschneite Straßen erneut geräumt und gestreut werden müssen. In jedem dieser Fälle kommt es zu zeitlichen Verzögerungen, welche sich negativ auf die gesamte Umlaufzeit auswirken.

 

Welche Straßen werden geräumt und gestreut?

 

Oberstes Ziel des Winterdienstes ist die Aufrechterhaltung des Verkehrs auf den wichtigsten Versorgungswegen der Stadt und ihrer Ortsteile. Daran orientiert sich die Ausgestaltung der Tourenpläne. Die in diesen Tourenplänen enthaltenen Straßen sowie weitere Informationen zum Winterdienst der Stadt Eisenach finden Sie online über unterstehende Linksammlung.  

 

Wann werden die Nebenstraßen geräumt?

 

Grundsätzlich ist die Stadt Eisenach bemüht, bei extrem winterlichen Wetterlagen nach der Durchführung des Winterdienstes auf den Hauptstrecken auch die Fahrbahn in Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung zu räumen und zu streuen. Ein genereller Leistungsanspruch sowie auf wiederholten oder regelmäßigen Winterdienst ergibt sich hieraus nicht. Mit dem aktuellen Leistungsumfang des Winterdienstes liegt die Stadt Eisenach bereits über dem gesetzlich geforderten Rahmen. Angesichts der angespannten finanziellen Haushaltslage ist dies als Service der Kommune für die Bürger*innen einzustufen.

 

Werden auch öffentliche Parkplätze vom Winterdienst betreut?

 

Auf öffentlichen Parkplätzen werden nur die Durchfahrtsbereiche geräumt und gestreut, so dass Autofahrer*innen nach wenigen Metern einen gesicherten Weg erreichen können. Die Stellflächen und die Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen werden nicht geräumt und gestreut.

 

Warum sind einige Straßen trotz Einsatz von Streufahrzeugen noch immer glatt?

 

Hierfür kann es verschiedene Gründe geben. Das Streusalz braucht eine gewisse Zeit, um seine Wirkung zu entfalten. Fließender Verkehr trägt wesentlich zu einem schnelleren Auftauprozess bei dementgegen kann dieser Prozess auf wenig frequentierten Straße länger dauern.


Die Auftauwirkung von Natriumchlorid (NaCl-Kochsalz), welches normalerweise als Taumittel eingesetzt wird, ist stark temperaturabhängig und verliert seine Wirkung bei - 8 °C. Deshalb können auch gestreute Straßen noch glatt sein!

 

Warum wird nicht vorbeugend gestreut?

 

Eine trockene Fahrbahn mit Salz zu streuen muss gut überlegt sein, da Salz Feuchtigkeit aus der Umgebung anzieht und unter Umständen gerade deswegen Glätte entstehen kann. Hierzu ist sehr viel Fingerspitzengefühl notwendig.

 

Warum fährt das Räumfahrzeug bei zugeschneiter Straße mit angehobenem Schneepflug?

 

Nicht alle Einsatzfahrzeuge im Winterdienst betreuen innerörtliche und somit kommunale Straßen. Aufgrund von unterschiedlichen Zuständigkeiten queren auch Fahrzeug der Straßenmeistereien und deren Vertragspartnern das Stadtgebiet von Eisenach, um zu ihren Einsatzorten außerhalb des Stadtgebiets zu gelangen.

 

Wie hoch ist die Räumgeschwindigkeit der Einsatzfahrzeuge?

 

Innerorts wird mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 bis maximal 30 km/h geräumt, um die Straßen freizubekommen und dabei den Schnee möglichst nicht auf die Gehwege zu schieben oder Häuserfassaden zu bespritzen.

 

Wie ist der Winterdienst auf den Radwegen geregelt?

 

Prinzipiell gelten für innerörtliche Radwege dieselben gesetzlichen Vorgaben wie für Fahrbahnen. Wenn Radwege nicht benutzbar sind, wird die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben und Radfahrende dürfen dann auf die Fahrbahn ausweichen. „Gehwege/Radfahrer frei“ und „gemeinsame Geh- und Radwege“ hingegen sind den reinen Gehwegen gleichgestellt. Hier sind die Anliegenden gemäß den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung in der Pflicht.

 

Winterdienst im Fußgängerbereich

 

Wer muss die Gehwege räumen und streuen?

 

Gesetzlich verpflichtet sind grundsätzlich die Eigentümer*innen des Gehweges, dies sind in der Regel die Kommunen. Die Stadt Eisenach hat diese Pflicht gemäß § 49 Thüringer Straßengesetzes Absatz 5 Satz 1 per Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger*innen der angrenzenden Grundstücke übertragen. Somit sind die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen zum Räumen und Streuen der Gehwege sowie der gemeinsamen Geh- und Radwege verantwortlich.

 

In welcher Breite müssen Gehwege geräumt und gestreut werden?


Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/ fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend,
abgestumpft werden.

 

Wie oft muss der Winterdienst auf den Gehwegen gemacht werden?

 

Die Räum- und Streumaßnahmen müssen so oft wiederholt werden, wie es für die Sicherheit notwendig ist. Das bedeute, dass nach wiederholtem Schneefall oder bei erneutem Auftreten von Glätte auch mehrmals pro Tag geräumt und gestreut werden muss.

 

Wer muss an Straßen mit einseitigem Gehweg räumen und streuen?

 

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Anlieger*innen der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Anlieger*innen auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Winterdienst verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Anlieger*innen der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Anlieger*innen der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

 

Wer ist für die Bushaltestellen verantwortlich?

 

An Gehwegen mit Haltestellen ohne Buswartehäuschen sind die Anliegenden zum Winterdienst verpflichtet. Alle Haltestellen mit einem Buswartehäuschen werden von der Stadt Eisenach winterdienstlich betreut. Die Bushaltestellen müssen so geräumt und gestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein ungehinderter Zugang zu den Haltestellen möglich ist.

 

Wie ist die Zuständigkeit an öffentlichen Treppenanlagen geregelt?

 

Für öffentliche Treppenanlagen gelten die gleichen Grundlagen wie für Gehwege, somit sind auch hier die jeweiligen Anlieger*innen satzungsgemäß verpflichtet zu räumen und zu streuen.

 

Wer entfernt den vom Räumfahrzeug auf den Gehweg geschobenen Schnee?

 

Die Winterdienstausführenden sind darauf bedacht, solche Unannehmlichkeiten so gering wie möglich zu halten, aber leider lassen sich diese z.B. in engen Straßen, an einzelnen Engstellen und aufgrund großer Schneemassen nicht immer vermeiden. Die Anlieger*innen müssen dann noch einmal den Gehweg räumen, da ihnen per Straßenreinigungssatzung die Winterdienstpflichten übertragen wurden. Dabei unterscheidet weder das Gesetz noch die Straßenreinigungssatzung zwischen natürlich gefallenem und hingeschobenem Schnee.

 

Wohin mit dem Schnee vom Gehweg?

 

Nur wenn den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf privaten Flächen, außerhalb des Verkehrsraumes, nicht zugemutet werden kann, darf dieser auch auf Verkehrsflächen abgelagert werden. Dazu ist der Schnee am Gehwegrand, welcher der Fahrbahn zugewandt ist, anzuhäufen. Die Ablagerung am Fahrbahnrand ist nur in Ausnahmefällen gestattet, wenn dabei der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht gefährdet werden. Auch Straßeneinläufe, Hydranten, Ein- und Ausfahrten, Durchgänge und Übergänge zur anderen Straßenseite sowie Radwege müssen freibleiben. Bei Tauwetter ist im Besonderen auf freie Straßeneinläufe zu achten, damit das Schmelzwasser abfließen kann.

 

Wer räumt und streut den Gehweg bei meiner Abwesenheit oder einer Krankheit?

 

Sind Anlieger*innen selbst nicht in der Lage den Winterdienst durchzuführen, müssen sie sich eines Dritten bedienen. Dies kann zum Beispiel ein Nachbar oder auch ein Hausmeisterservice sein.

 

Darf ich Salz streuen?

 

Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Eisenach sind als Streumaterial vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

 

Wer ist für die Streugutbehälter zuständig?

 

Die Stadt Eisenach unterhält an circa 140 Standorten mit Gefährdung, Streugutbehälter. Darüber hinaus wurden weitere Streugutkästen von verschiedenen Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften aufgestellt. Die Verwendung des Streuguts für private Zufahrten, Wege sowie Privatgrundstücke ist nicht zulässig.

 

Was passiert, wenn jemand seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt?

 

DDie Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes der Stadt Eisenach kontrollieren in Stichproben und aufgrund von Bürgerbeschwerden, ob sich Anlieger*innen an die Vorgaben der Straßenreinigungssatzung halten. Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, kann für diese Ordnungswidrigkeit auch über ein Bußgeldverfahren mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 5.000,00 € belegt werden. Sollte Gefahr im Verzug vorliegen, ist die Stadt berechtigt, den Winterdienst selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Die Kosten hierfür werden dem Anlieger*innen in Rechnung gestellt.

 

Wer haftet, bei einem Unfall auf einem nicht geräumten und gestreuten Gehweg?

 

Bei Unfällen die auf Unterlassung bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeführtem Winterdienst zurück zu führen sind, haften grundsätzlich die Anlieger*innen.

 

Worauf muss jeder persönlich als Verkehrsteilnehmer im Winter achten?

 

Grundsätzlich gilt für alle Teilnehmenden im Straßenverkehr gemäß § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Für den Fahrverkehr gilt laut der StVO, dass die Fahrzeuggeschwindigkeit den Witterungsverhältnissen angepasst und mit Winterbereifung gefahren wird.

 

In Deutschland besteht seit 2010 eine Winterreifenpflicht. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) und besagt, dass bei winterlichen Witterungsbedingungen - Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte, Reifglätte - nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Schneeketten sind kein Ersatz für Winterreifen.

 

Kommt Ihnen ein Räum- und Streufahrzeug entgegen, sollten sie ihre Geschwindigkeit reduzieren und möglichst weit am rechten Fahrbahnrand fahren, da der Schneepflug mitunter die ganze Fahrspurbreite benötigt. Die Räumfahrzeuge benötigen eine Durchfahrtsbreite von mindesten 3,20 Meter. Achten sie daher beim Parken ihres Fahrzeugs auf die verbleibende Durchfahrtsbreite und beachten Sie bestehende Halte- und Parkverbote. In Straßen mit weniger als 3,05 Meter Fahrbahnbreite gilt auch ohne das Vorhandensein eines Verkehrszeichens absolutes Haltverbot (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO).

 

Fußgänger*innen sollten der Witterung entsprechendes Schuhwerk tragen.

 

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