Dienstleistungen

Anmeldung einer Eheschließung

Wozu dient die Anmeldung?

Die Anmeldung dient vor allem dazu, Ihren Personenstand anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen festzustellen und zu prüfen, ob beide Verlobte die Voraussetzungen zur Eheschließung (Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, keine bestehende Ehe, keine Verwandtschaft in gerader Linie oder als Geschwister bzw. durch Adoption) erfüllen. Außerdem wird der Termin Ihrer standesamtlichen Trauung verbindlich festgelegt und Sie können sich - sofern Sie dies wünschen - ein „Stammbuch der Familie" aussuchen, in dem Sie Ihre Eheurkunde und ggf. später die Geburtsurkunden Ihrer Kinder aufbewahren können. 

 

Wo muss die Eheschließung angemeldet werden?

Grundsätzlich wenden Sie sich zur Anmeldung Ihrer Eheschließung an das Standesamt Ihres Haupt- oder Nebenwohnsitzes, auch wenn Sie beabsichtigen, außerhalb Ihres Wohnsitzes zu heiraten. Bei mehreren Wohnsitzen haben Sie zwischen den zuständigen Standesämtern die Wahl. Die Eheschließung selbst kann in jedem deutschen Standesamt Ihrer Wahl stattfinden. Dazu werden die Unterlagen vom Standesamt der Anmeldung der Eheschließung an das "Traustandesamt" weitergeleitet.

 

Wann kann die Anmeldung erfolgen?

Die Anmeldung Ihrer Eheschließung können Sie frühestens sechs Monate vor Ihrem Hochzeitstermin vornehmen. Die Reservierung eines Hochzeitstermins im Standesamt Eisenach ist bis zu 12 Monate vorher möglich.

 

Wie kann die Anmeldung erfolgen?

Für die Anmeldung der Eheschließung müssen Sie einen Termin vereinbaren. Bitte nehmen Sie entweder telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf. Den Termin sollten Sie möglichst gemeinsam mit Ihrem zukünftigen Ehepartner wahrnehmen.


Sollte dennoch einer von Ihnen nicht persönlich erscheinen können, so muss der/die andere Verlobte mit einer Vollmacht zur alleinigen Anmeldung der Eheschließung berechtigt werden. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie im Standesamt.

 

Informationen über vorzulegende Unterlagen, erhalten Sie bei der Terminvereinbarung.

 

Anzeige eines Sterbefalls

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

 

Personen haben den Sterbefall mündlich, Einrichtungen (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung) schriftlich anzuzeigen.


Anzeigepflichtige Personen können ein Bestattungsunternehmen mit der Anzeige beauftragen.


Auf Grundlage der Anzeige wird der Sterbefall im Sterberegister eingetragen.

 

Anzeigepflichtige bei einem Sterbefall außerhalb einer Einrichtung:

Die Person,  

  • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

       und

  • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

ist verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen.

 

Anzeigepflichtige bei einem Sterbefall in einer Einrichtung:

  • Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt anzeigen.

 

Stellt die Standesbeamtin die Beurkundung eines Sterbefalls zurück, weil Angaben oder Nachweise fehlen, wird zunächst keine Sterbeurkunde ausgestellt.

Befreiungsverfahren von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige

Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, können im Rahmen eines Befreiungsverfahrens von der Vorlage eines solchen befreit werden.

 

Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige beziehungsweise als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Heirat nach dem Recht, das in Ihrem Heimatland gilt.

 

Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird durch die zuständige Behörde Ihres Heimatstaates bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.

 

Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Haben Sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit, geht diese vor.

 

Für Sie kommt dies in Frage, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

 

  • Angehörige von Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
  • Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, wenn dies aber objektiv unmöglich ist. Dies gilt unter anderem für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind, zum Beispiel, wenn nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten. 

 

Sie benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und keine Befreiung, wenn sie zur folgenden Personengruppe gehören: 

 

  • anerkannte Asylberechtigte, 
  • ausländische Geflüchtete, 
  • heimatlose Ausländerinnen und Ausländer sowie 
  • Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland. 

 

Ihr Status muss durch einen entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.

 

Beantragen Sie eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis, prüft der Präsident des Oberlandesgerichts an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Heirat nach dem Heimatrecht ein Hindernis entgegensteht oder eine Voraussetzung zur Eheschließung fehlt. Es darf auch nach deutschem Recht kein Ehehindernis bestehen. So ist unter Umständen zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eventuelle Vor-Ehen wirksam aufgelöst sind. 

 

Die Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten.

 

Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Standesamt.

Eheschließung für deutsche Staatsangehörige

Die Eheschließung erfolgt zwischen zwei Personen durch eine Standesbeamtin. Für die Begründung einer Ehe ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich unerlässlich.

 

Beschreibung

Im Vorfeld werden im Rahmen der Eheanmeldung die gesetzlichen Ehehindernisse sowie die Anmeldevoraussetzungen geprüft. Anhand der vorzulegenden Unterlagen wird die Ehefähigkeit der Verlobten festgestellt. 

 

Voraussetzungen

  • Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
  • Die Eheschließenden müssen ehemündig und geschäftsfähig sein.
  • Die Eheschließenden müssen persönlich anwesend sein.
  • Der Ehe darf nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegenstehen.

Sind seit der Anmeldung der Eheschließung mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung.

 

Verfahrensablauf

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.

 

Die Trauung kann nur an einem Ort erfolgen, der dem Standesamt Eisenach gewidmet ist. 

 

Im Rahmen der Eheschließung haben Sie die Möglichkeit, einen Ehenamen zu bestimmen. Ebenfalls ist in bestimmten Fällen die Bestimmung eines Begleitnamens zum Ehenamen möglich.

 

 

Gebühren

Gegebenenfalls fallen folgende zusätzliche Entgelte oder Gebühren an:

  • im Hotel auf der Wartburg (350,00 Euro)
  • im Stadtschloss (200,00 Euro)

 

Zahlungsarten

Die Gebühren können in bar oder per EC-Karte gezahlt werden.

 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit für die Eheschließung liegt bei dem Standesamt, bei dem nach Ihrer Wahl Ihre Ehe geschlossen werden soll. Für die Eheanmeldung, die im Vorfeld erfolgen muss, ist das Wohnsitzstandesamt der Verlobten/eines Verlobten zuständig.

Eheurkunde

Ausstellung

Wenn Sie in Eisenach, den Ortsteilen oder in Hörselberg-Hainich die Ehe geschlossen haben, kann im Standesamt Eisenach eine Eheurkunde ausgestellt werden. Die Ausstellung der Eheurkunde muss persönlich, per Post oder E-Mail beantragt werden.

 

Folgende Personenstandsurkunden aus dem Eheregister können Sie beantragen:

 

  1. Eheurkunde in DIN A4 (Standardformat) oder DIN A5 (Stammbuchformat)
  2. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister 
  3. Mehrsprachiger Auszug aus dem Eheeintrag ("internationale Eheurkunde")
  4. Eheurkunde mit Übersetzungshilfe (nur bei europäischen Ländern möglich)

 

Wenn eine Eheauflösung vorliegt, ist diese im Eheregister mit aufgeführt.

 

Verfahren

Bitte beantragen Sie die entsprechende Urkunde schriftlich oder per E-Mail und fügen als Identitätsnachweis eine Ablichtung Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei. Außerdem muss Ihrem Antrag ein Nachweis für die bereits getätigte Vorabüberweisung der Gebühren angehängt werden.

 

Kosten

Für jede Urkunde beträgt die Gebühr je 10 Euro. 


Bankverbindung: 

IBAN:  DE57 8405 5050 0000 0020 03
BIC:     HELADEF1WAK (Wartburg-Sparkasse)

 

Bitte geben Sie als Verwendungszweck Folgendes an: 05000.100000, Urkunde (+ Familienname)

Geburtsbeurkundung

Sie erwarten Nachwuchs oder Ihr Baby ist bereits geboren? Herzlichen Glückwunsch! Die Geburt eines Kindes ist ein aufregendes Ereignis für die ganze Familie.

 

Beschreibung

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde angezeigt werden. Die Beurkundung (Registrierung) eines in Eisenach oder Hörselberg-Hainich geborenen Kindes erfolgt unabhängig vom Wohnort der Eltern beim Standesamt Eisenach. Zur Anzeige sind die Eltern sowie bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen zusätzlich die Träger dieser Einrichtung verpflichtet.

 

Nach der Entbindung im Krankenhaus wird eine "Geburtsanzeige" erstellt. Diese muss ausgefüllt, von beiden Eltern unterschrieben und innerhalb einer Woche nach der Geburt im Standesamt eingegangen sein. In den meisten Fällen wird diese Geburtsanzeige vom Krankenhaus übermittelt.

 

Für Hausgeburten gelten gesonderte Bestimmungen. Bei einer Hausgeburt übernehmen die Eltern oder die Hebamme die Anmeldung der Geburt beim Standesamt.

 

Auf der Rückseite des Vordruckes wird der Vor- und Familienname des Kindes festgelegt. Achten Sie hierbei unbedingt auf die richtige Schreibweise (auch eventuelle Zeichen wie Akzente und Bindestriche), denn wir übernehmen Ihre Festlegung in den Geburtseintrag. Ist der Name beim Standesamt beurkundet, gilt dies als unwiderruflich und kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden!
 

Dokumente

Die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen einschließlich eventuell notwendiger Übersetzungen müssen immer im Original vorgelegt werden. Sie erhalten sie nach der Beurkundung zurück. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

 

Zur Beurkundung der Geburt Ihres/Ihrer Neugeborenen sind die Geburtsanzeige/n sowie folgende Unterlagen erforderlich: 

 

  • Kopie des deutschen Personalausweises/Reisepasses beider Eltern
    oder
  • ausländischer Personalausweis (von EU-Angehörigen)

          oder

  • ausländischer Reisepass und Aufenthaltstitel

 

Zu einem Reisepass ist eine Meldebescheinigung erforderlich.

 

Bei verheirateten Eltern zusätzlich:

  • eine Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
    haben Sie vor November 2018 in Deutschland geheiratet, reichen Sie neben der Eheurkunde bitte auch Geburtsurkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Geburtsregister mit ein.
  • wenn im Ausland geheiratet:
    Original der ausländischen Heiratsurkunde mit Originalübersetzung 
    oder bei Nachregistrierung der Ehe in Deutschland die deutsche Eheurkunde.

          (Bei ausländischen Heiratsurkunden ist die Vorlage der Geburtsurkunden erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich im

           Standesamt.)

 

Ist die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet, kann die Vaterschaft nur wirksam anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt bereits ein Scheidungsantrag beim Gericht anhängig ist. Die Anerkennung des Kindes einer verheirateten Frau wird erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.

 

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern zusätzlich:

  • die Geburtsurkunden beider Elternteile (keine Kopien)
    (bei ausländischen Urkunden mit Originalübersetzung) soweit sie noch nicht verheiratet waren
    oder 
    bei Geschiedenen oder Verwitweten: 
    Nachweis über die Eheschließung
    Nachweis über die Eheauflösung (Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des Ehepartners)
  • die Vaterschaftsanerkennungsurkunde
    (Ist die Vaterschaft noch nicht anerkannt, setzen Sie sich zur Vereinbarung eines Termins bitte mit den Kolleginnen des Standesamtes oder direkt mit dem Jugendamt Wartburgkreis in Verbindung).
  • die Sorgeerklärung (wenn vorhanden)

 

Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht mächtig und sind dessen persönliche Angaben oder Erklärungen zur Beurkundung erforderlich (z.B. bei Vaterschaftsanerkennung oder Namenserteilung), dann ist zur Aufnahme seiner Erklärung die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Dolmetscher darf nicht als befangen gelten, d.h. vor allem kein näherer Verwandter sein, und muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

 

Gebühren

Die Beurkundung ist grundsätzlich kostenlos.

 

Es werden 3 gebührenfreie, zweckgebundene Urkunden ausgestellt für

  • Elterngeld,
  • Kindergeld und
  • Krankenkasse

Auf Wunsch können weitere Urkunden gegen Gebühr ausgestellt werden. Die Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde beträgt 10,00 Euro.

 

Gebühren fallen für die Ausstellung weiterer Urkunden für eigene Zwecke an.

 

Sie erhalten eine entsprechende Gebührenrechnung.

 

Bearbeitungsdauer

Nur wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, kann die Geburt beurkundet werden.

                      

Beurkundungen mit Auslandsbezug können mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Ausstellung einer Geburtsurkunde

Wenn Sie in Eisenach oder Hörselberg-Hainich geboren sind, kann hier eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.


Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann persönlich, per Post oder E-Mail beantragt werden.

 

Folgende Personenstandsurkunden aus dem Geburtenregister können Sie beantragen:

  1. Geburtsurkunde in DIN A4 (Standardformat) oder DIN A5 (Stammbuchformat)
  2. beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister 
  3. Mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtseintrag ("internationale" Geburtsurkunde)
  4. Geburtsurkunde mit Übersetzungshilfe (nur bei europäischen Ländern möglich)
  5. Geburtsurkunde wahlweise ohne Angabe der Eltern und/oder Geschlecht

 

Nachweise

  • Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einer Meldebescheinigung bei schriftlicher Beantragung)
  • Nachweis der Einzahlung der Gebühr

 

Kosten

Für jede Urkunde beträgt die Gebühr je 10 Euro.

 

Bankverbindung: 

IBAN:    DE57 8405 5050 0000 0020 03

BIC:        HELADEF1WAK (Wartburg-Sparkasse)

 

Bitte geben Sie als Verwendungszweck Folgendes an: 05000.100000 Urkunde (+ Familienname)

Kirchenaustritt

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist persönlich zu erklären.

 

Beschreibung

Die Erklärung zum Kirchenaustritt ist beim Standesamt des Wohnsitzes abzugeben.

 

Voraussetzungen

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann nur durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses (bei Vorlage des Reisepasses: mit einer aktuellen Meldebescheinigung) und nur nach vorheriger Terminvereinbarung ihren Austritt erklären.

 

Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erklären ihren Kirchenaustritt selbst, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

Soll der Kirchenaustritt für Kinder unter 14 Jahren erklärt werden, müssen die sorgeberechtigten Eltern den Austritt für ihre Kinder erklären.

 

Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Einwilligung des anwesenden Kindes notwendig. Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

 

Verfahrensablauf

Sie können telefonisch einen Austrittstermin vereinbaren.

 

Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden. Ihre mündliche Austrittserklärung wird öffentlich beglaubigt und von Ihnen unterschrieben.

 

Als nichtselbständig Beschäftigte/r brauchen Sie nichts zu veranlassen. Die Daten werden an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Darauf greifen sowohl die Arbeitgeber als auch die Finanzämter zu.

 

Als Selbstständige/r sollten Sie den Kirchenaustritt dem Steuerberater mitteilen bzw. die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung der nächsten Steuererklärung beifügen.

 

Dokumente

  • Personalausweis oder
  • Reisepass* mit Meldebescheinigung

*Wenn Sie sich mit einem Reisepass ausweisen, muss zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung vorgelegt werden, da sonst die Anschrift nicht ersichtlich ist.

 

Gebühren

Die Gebühr beträgt 30,00 Euro.

 

Zahlungsarten

Die Gebühr kann vor Ort sowohl mit EC-Karte als auch in bar bezahlt werden.

 

Rechtsgrundlage

Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO).

 

Bemerkung

Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eine E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

 

Die Erklärung durch eine/n Bevollmächtigte/n ist nicht möglich.

 

Der Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft ist beim zuständigen Pfarramt des Wohnortes zu erklären.

 

Bearbeitungsdauer

Die Entgegennahme Ihrer Kirchenaustrittserklärung erfolgt nach vorheriger Terminabsprache.

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

 

Was sollte ich noch wissen?

Dem Standesamt ist die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft nicht bekannt. Falls Sie nicht wissen, welcher Religionsgemeinschaft Sie angehören, erkundigen Sie sich ggf. im Vorfeld beim Bürgerbüro. 

 

Zuständige Stelle

Ihre Erklärung über den Austritt nimmt das Standesamt Eisenach entgegen, sofern Sie in Eisenach oder Hörselberg-Hainich mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Bestehende Lebenspartnerschaft & Umwandlung

Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht nicht mehr möglich.

 

Eine Lebenspartnerschaft kann seit 2017 nicht mehr neu begründet werden, da es seitdem die Ehe für Alle gibt. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Gültigkeit bereits bestehender Lebenspartnerschaften aus.

 

Eine bereits bestehende Lebenspartnerschaft kann zu einer Ehe umgewandelt werden.

 

Nähere Informationen zur Umwandlung erhalten Sie im Standesamt.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung des Vor- oder Familiennamens.

Beschreibung

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung soll Unzuträglichkeiten im Einzelfall beseitigen und ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Die Änderung des Vor- und Familiennamens hat absoluten Ausnahmecharakter.

 

Die Rechtsgrundlage ist dasNamensänderungsgesetz (NÄndG).

 

Voraussetzungen

Bei einer behördlichen Namensänderung muss ein wichtiger Grund vorliegen.

 

Anträge/Formulare/Dokumente

Informationen zu den Anträgen/Formularen erhalten Sie im Standesamt. Die Anträge werden vom Standesamt Eisenach entgegengenommen und an die Namensänderungsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis zur Bearbeitung weitergeleitet.

 

Gebühren

Informationen zu der Gebührenhöhe und der Voraussetzung zu einer evtl. Gebührenermäßigung erhalten Sie beim Standesamt.

Namensänderungen nach BGB für Ehegatten

Neben den behördlichen Namensänderungen aus besonderem Grund gibt es verschiedene Namensänderungen auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

Beschreibung

  1. Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
    Haben die Ehegatten bei der Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt, so können sie dies nachholen. Zum Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
      
  2. Hinzufügung des bisherigen Namens zum Ehenamen
    Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Bildung eines mehr als zweiteiligen Namens ist nicht zulässig.
      
  3. Wiederannahme des Geburtsnamens
    Nach der Auflösung der Ehe kann der verwitwete oder geschiedene Ehegatte seinen Geburtsnamen wieder annehmen. Er kann wahlweise auch den Namen annehmen, den er vor der Ehe geführt hat.
      

Voraussetzungen/Verfahrensablauf

Die Voraussetzungen für eine Namensänderung und der Verfahrensablauf können je nach Art der Namenserklärung variieren. Bitte lassen Sie sich von einer der zuständigen Standesbeamtinnen beraten.

 

Dokumente

Auf Grund der unterschiedlichen Arten der Namensänderung, erfragen Sie die notwendigen Unterlagen bitte bei Terminvereinbarung.

 

Gebühren

Für die Aufnahme einer Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 25,00 Euro an.

 

Zusätzlich sind für eine gewünschte Bescheinigung 10,00 Euro zu zahlen.

 

Weitere Kosten können z. B. für neue Ausweisdokumente entstehen.

 

Zahlungsarten

Die Gebühren können im Rahmen des Termins bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Namensänderung nach BGB für Kinder

Neben den behördlichen Namensänderungen aus besonderem Grund gibt es verschiedene Namensänderungen auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

Beschreibung

  1. Anschlusserklärung eines Kindes an den Ehenamen der Eltern
    Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt.
      
  2. Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes nach Begründung der gemeinsamen Sorge
    Die gemeinsame Sorge wird durch Abgabe beim Jugendamt (für nicht verheiratete Eltern) oder durch Eheschließung begründet. Nach Begründung der gemeinsamen Sorge können die Eltern den Geburtsnamen des Kindes innerhalb von 3 Monaten neu bestimmen in den Namen des anderen Elternteils.
      
  3. Namenserteilung durch die Mutter des Kindes
    Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, kann die Mutter - bei alleinigem Sorgerecht - dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen. Der Vater muss dem zustimmen.
      
  4. Namenserteilung durch einen Elternteil und dessen Ehegatten
    Der wieder verheiratete Elternteil und sein Ehegatte können dem Kind aus einer anderen Verbindung den neuen Ehenamen erteilen, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Voraussetzungen/Verfahrensablauf

Die Voraussetzungen für eine Namensänderung und der Verfahrensablauf können je nach Art der Namenserklärung variieren. Bitte lassen Sie sich von einer der zuständigen Standesbeamtinnen beraten.

 

Dokumente

Auf Grund der unterschiedlichen Arten der Namensänderung, erfragen Sie die notwendigen Unterlagen bitte bei Terminvereinbarung.

 

Gebühren

Für die Aufnahme einer Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 25,00 Euro an.

 

Zusätzlich sind für eine gewünschte Bescheinigung 10,00 Euro zu zahlen.

 

Weitere Kosten können besipielsweise für neue Ausweisdokumente entstehen.

 

Zahlungsarten

Die Gebühren können im Rahmen des Termins bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Namensänderung für Ehegatten nach Eheschließung im Ausland

Ehegatten können unter Umständen, die Namensführung in der Ehe, auch nach der Eheschließung im Ausland durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.

 

Voraussetzungen

  • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
  • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
  • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
  • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
  • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

 

Verfahrensablauf

Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander Verheirateten, beim zuständigen Standesamt.

 

          Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine

          Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

 

  • nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
  • nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

 

Dokumente

  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das Standesamt festgelegt)

 

Gebühren

Für die Aufnahme einer Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 25,00 Euro an.

 

Zusätzlich sind für eine gewünschte Bescheinigung 10,00 Euro zu zahlen.

 

Weitere Kosten können beispielsweise für neue Ausweisdokumente entstehen.

 

Zahlungsarten

Die Gebühren können im Rahmen des Termins bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

 

Zuständige Stelle

Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

Namensgebung bei Neugeborenen

Der Erwerb der Vornamen eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört.

 

Beschreibung

Vorname/n

Die Auswahl des/der Vornamen ist eine der wichtigsten Entscheidungen, die Eltern für Ihr Baby treffen müssen. Vornamen halten ein ganzes Leben - eine Änderung ist nur in Ausnahmefällen möglich - und spiegeln den Charakter eines Menschen wider. Entsprechend groß ist die Verantwortung, die Eltern auf sich nehmen, wenn Sie für Ihr Kind einen Namen wählen.

Grundsätzlich steht das Recht, dem Kind Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Ist nur ein Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge, so kann nur dieser dem Kind einen oder mehrere Vornamen erteilen.

 

Darüber hinaus sollten Sie bei der Wahl des Vornamens Folgendes wissen:

Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten Sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen.

Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind oder Namen, die dem Wohl des Kindes widersprechen, dürfen nicht gewählt werden.

 

Familienname

Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Familiennamen erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen Sie sich innerhalb eines Monats nach der Geburt entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.


Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die Sorge für das Kind jedoch gemeinsam zu, müssen sie gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder, für die eine gemeinsame Sorge erklärt wurde. Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt getroffen werden.

 

Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, bekommt das Kind den Nachnamen des sorgeberechtigten Elternteils. Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind auch den Nachnamen des nichtsorgeberechtigten Elternteils erteilen, wenn dieser zustimmt.

 

Besitzt ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit, haben Sie eventuell noch andere Möglichkeiten. Bitte sprechen Sie uns an.

Nottrauung

Das Standesamt wird in Fällen dringender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung ermöglichen.

 

Beschreibung

Im Rahmen einer Nottrauung hat die Standesbeamtin die Möglichkeit, das Verfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit (Anmeldung der Eheschließung) abzukürzen. Bitte wenden Sie sich umgehend an das Standesamt, wenn wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten eine sofortige Eheschließung notwendig wird. In jedem Fall muss durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. Außerdem hat das Standesamt die Geschäftsfähigkeit und die Einsichtsfähigkeit über die Bedeutung der Eheschließung auf Seiten der Verlobten zu prüfen. Eine Eheschließung ist nur möglich, so lange der Erkrankte geschäftsfähig ist. Deshalb zögern Sie bitte nicht, sich so schnell wie möglich mit dem Standesamt in Verbindung zu setzten.

 

Dokumente

Die von Ihnen im Falle einer Nottrauung vorzulegenden Unterlagen dienen der Prüfung der Ehefähigkeit und der Ermittlung etwaiger Eheverbote. Informieren Sie sich daher rechtzeitig, welche Unterlagen Sie benötigen und gegebenenfalls noch zu beschaffen haben.

Sterbefallbeurkundung

Jeder Sterbefall muss unverzüglich beim Standesamt gemeldet werden und wird, sobald alle Unterlagen vorliegen, beurkundet.

 

Beschreibung

Der Todesfall muss sich in der Stadt Eisenach mit Ortsteilen oder der Gemeinde Hörselberg-Hainich ereignet haben.

 

Die Frist beträgt 3 Werktage nach dem Tod.

 

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung.

 

Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalls in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

 

  • Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
    Hierzu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.

 

Der Todesfall wird bei Auftrag durch den Bestatter angezeigt. Dafür kann ein Bestattungsinstitut (freie Wahl) beauftragt werden oder die Anzeige erfolgt persönlich durch die Hinterbliebenen im Standesamt.

 

Dokumente

  • Personalausweis oder Reisepass des/der Verstorbenen.
    Zum Reisepass gehört eine Meldebescheinigung.
  • Personenstandsurkunden des/der Verstorbenen (Geburt, Heirat, ggf. Auflösung der Ehe), ausländische Urkunden mit deutscher Übersetzung.
  • eigener Ausweis des Anzeigenden
  • ärztliche Todesbescheinigung

 

Alle Dokumente sind im Original einzureichen und werden grundsätzlich nach der Beurkundung zurückgegeben.

 

Gebühren

Die Sterbefallbeurkundung ist kostenfrei.

 

Benötigte Sterbeurkunden werden mit 10,00 Euro pro Urkunde berechnet.

 

Bescheinigungen für die Benachrichtigung der Krankenkasse und der Rentenstelle des Verstorbenen sind ebenso kostenfrei wie die Bescheinigung für die Bestattung.

 

Die Zahlung der Gebühr erfolgt per EC-Zahlung oder durch eine Gebührenrechnung.

Sterbeurkunde – Ausstellung

Bei einem Sterbefall in Eisenach oder Hörselberg-Hainich, werden die Sterbeurkunden im Standesamt Eisenach ausgestellt.
Die Ausstellung der Sterbeurkunde kann persönlich, per Post oder E-Mail beantragt werden.

 

Folgende Personenstandsurkunden aus dem Sterberegister können Sie beantragen:

  1. Sterbeurkunde in DIN A4 (Standardformat) oder DIN A5 (Stammbuchformat)
  2. beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister 
  3. Mehrsprachiger Auszug aus dem Sterbeeintrag ("internationale Sterbeurkunde")
  4. Sterbeurkunde mit Übersetzungshilfe (nur bei europäischen Ländern möglich)

 

Nachweise

  • Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einer Meldebescheinigung bei schriftlicher Beantragung)
  • Nachweis der Einzahlung der Gebühr

 

Kosten

Für jede Urkunde beträgt die Gebühr je 10 Euro.

 

Bankverbindung: 

IBAN:    DE57 8405 5050 0000 0020 03

BIC:        HELADEF1WAK (Wartburg-Sparkasse)

 

Bitte geben Sie als Verwendungszweck Folgendes an: 05000.100000 Urkunde (+ Familienname)

Vaterschaftsanerkennung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird der Vater nur dann in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen, wenn er die Vaterschaft anerkannt und die Mutter des Kindes dem zugestimmt hat.

 

Beschreibung

Wollen Sie die Vaterschaft anerkennen und gemeinsame Sorge erklären, wenden Sie sich bitte an das Jugendamt.

 

Voraussetzungen

  • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
  • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
  • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
  • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
  • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
  • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Es können weitere Zustimmungserklärungen erforderlich sein, z. B. bei ausländischen Staatsangehörigkeiten oder dem vereinfachten Verfahren der sogenannten Drittanerkennung.
  • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
  • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

 

  • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
  • Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

Insbesondere werden geprüft:

  • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
  • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

Dokumente

  • Personalausweis, Reisepass oder ID-Karte (zum Reisepass ist eine Meldebescheinigung erforderlich)
  • Geburtsurkunde des Kindes 
  • oder Mutterpass (bei Anerkennung vor der Geburt des Kindes).

Anträge/Formulare

Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, sowie die erforderlichen Zustimmungserklärungen sind höchstpersönliche Erklärungen, die in öffentlicher Form beurkundet werden müssen und daher nur persönlich vor einer Urkundsperson abgegeben werden können. 

Es gibt hierfür dementsprechend keine Anträge oder Formulare

 

Gebühren

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind beim Standesamt und beim Jugendamt gebührenfrei. 

 

Bemerkung

Beurkundungen der Anerkennung der Vaterschaft werden vom Standesamt und vom Jugendamt ausschließlich nach deutschem Recht vorgenommen.

 

Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch schon vor der Geburt eines Kindes beurkundet werden. Auch das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind, bei nicht verheirateten Eltern, kann bereits vor der Geburt erklärt werden. Die vor der Geburt abgegebene Anerkennung der Vaterschaft wird erst mit der Geburt des Kindes wirksam.

 

Die Vaterschaftsanerkennung muss persönlich vor einer dazu bestellten Urkundsperson, beispielsweise vor einer/einem Urkundsbeamt*in des Jugendamtes oder eine/r Standesbeamt*in, erklärt werden.

 

Die Anerkennung der Vaterschaft bewirkt in rechtlicher Hinsicht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Auch ein Umgangsrecht wird damit begründet. Die gesetzliche Vertretung (Sorgerecht) und der Familienname des Kindes sind davon nicht betroffen.

 

Eine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter, die ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form erklärt werden muss. Im Einzelfall können weitere Zustimmungserklärungen erforderlich sein (wie bei Minderjährigkeit eines Elternteils, ausländischen Staatsangehörigkeiten oder noch bestehender Ehe der Mutter des Kindes). Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter sowie ggf. weitere Zustimmungserklärungen müssen nicht zeitgleich und auch nicht vor derselben Urkundsperson erklärt werden, ein gemeinsamer Termin vereinfacht jedoch das Verfahren.

 

Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht mächtig, ist für die persönlichen Angaben und die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Dolmetscher sollte nicht als befangen gelten, das heißt vor allem kein näherer Verwandter sein, und muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

 

Ist die Kindsmutter ledig, gibt es bezüglich der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung in der Regel kein Problem.

 

Ist die Kindesmutter noch mit einem anderen Mann verheiratet, kann die Vaterschaft nur wirksam anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt bereits ein Scheidungsantrag beim Gericht anhängig war und der Ehemann der Mutter der Anerkennung eines Dritten zustimmt. Die Vaterschaftsanerkennung wird dann mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam (sogenannte „Drittanerkennung“).

 

Ist die Mutter geschieden, so ist eine weitere Prüfung erforderlich, wenn ausländische Rechte betroffen sind (bei ausländischen Staatsangehörigkeiten mindestens eines Elternteils und/oder Scheidung im Ausland). Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Standesbeamtinnen.

 

Fristen

Die Anerkennung der Vaterschaft zu einem erwarteten oder bereits geborenen Kind ist an keine Fristen gebunden. 

 

Die Anerkennung der Vaterschaft kann nur widerrufen werden, wenn Sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist (z. B. bei fehlenden Zustimmungserklärungen).

 

Was sollte ich noch wissen?

Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist allein kein Nachweis über die Abstammung des Kindes. Das Standesamt prüft, ob die Anerkennung rechtswirksam zustande gekommen ist und trägt den Vater ggf. in das Geburtenregister des Kindes ein.

 

Sollten weitere Schritte erforderlich sein, damit die Vaterschaftsanerkennung Wirksamkeit entfalten kann, so wird das Standesamt die Eltern hierüber informieren.

 

Wird die Vaterschaftsanerkennung vorgeburtlich beurkundet, so ist eine Abschrift der Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der Geburtsanzeige beim Standesamt einzureichen.

 

Wird die Vaterschaft nach erfolgter Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt, so erhält das Standesamt, das die Geburt beurkundet hat, von der beurkundenden Stelle eine Abschrift. Es setzt sich ggf. mit den Eltern in Verbindung um die benötigten Unterlagen anzufordern bzw. weitere Schritte abzusprechen.

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03691 - 670-336

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99817 Eisenach

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